Allgemeine Geschäftsbedingungen der BASWA acoustic AG.

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Leistungen und Lieferungen der BASWA acoustic AG (nachfolgend «BASWA») an den Kunden («Besteller») Anwendung. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche die BASWA nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die BASWA nicht verbindlich, auch wenn die BASWA diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Offerten

Offerten von BASWA erfolgen stets unverbindlich. Die Gültigkeit der Offerten, falls nicht anders vermerkt, beträgt 3 Monate. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Offerten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und unterliegen dem Änderungsvorbehalt von BASWA. Die Angabe von Durchschnitts-Verbrauchswerten der BASWA-Produkte erfolgt ohne Gewähr. Von BASWA erstellte Mengenberechnungen (Materialauszüge) sind seitens des Bestellers unverzüglich zu überprüfen und erfolgen ohne Gewähr.
Verträge mit BASWA kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von BASWA zustande, in jedem Falle jedoch mit der Lieferung. Massgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von BASWA oder, falls eine solche nicht vorliegt, die Offerte von BASWA. . Zudem behält sich BASWA vor, bei Änderungen von Bestellungen nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Besteller, eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem entstandenen Arbeitsaufwand.
BASWA behält sich technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – ohne Mehrwertsteuer in Schweizer Franken, inklusive Verpackung.
Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierüber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Preise gelten in der Schweiz frei LKW-zugängliche Baustelle (Incoterms 2020 CPT Carriage paid to); der Ablad erfolgt durch den Besteller. Die Lieferungen erfolgen auf Europaletten. Diese werden in Rechnung gestellt. Europaletten können zurückgegeben werden. Diese werden zum gleichen Betrag gut geschrieben, sofern diese nach Rückgabe an die BASWA wieder verwendet werden können. Defekte Paletten werden nicht vergütet. Ausserhalb der Schweiz gelten die Lieferbedingungen FCA (Free carrier) gemäss Incoterms 2020.

 

4. Zahlungsbedingungen

Ohne gegenteilige Vereinbarung sind sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum innert dreissig Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist BASWA berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu erheben. Die Verrechnung mit Forderungen der BASWA ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Bestellers schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BASWA.

 

5. Liefertermine

Die von BASWA mitgeteilten Lieferfristen werden sorgfältig festgelegt, sind aber nicht verbindlich. Falls sich der Versand aus Gründen verzögert, die BASWA nicht zu vertreten hat, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Wird die Lieferung infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Schwierigkeiten ganz oder teilweise unmöglich, hat BASWA das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. In diesem Fall hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung. BASWA behält sich vor, bei Terminverschiebungen von vereinbarten Abholterminen durch den Besteller eine Lagergebühr von EUR 8.-/CHF 8.- pro Lagertag und Palettenplatz zu verrechnen, sofern diese Terminverschiebung nicht durch BASWA verursacht wurde.

 

6. Lieferung

Lieferungen mit einem Warenwert von weniger als CHF 500 werden in der Schweiz mit einem Frachtzuschlag belastet. Ablad erfolgt bauseits. Sondertransporte werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Ausserhalb der Schweiz gelten die Lieferbedingungen FCA (Free carrier) gemäss Incoterms 2020.

 

7. Gefahrtragung

Für alle Lieferungen einschliesslich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager von BASWA oder ein von BASWA unterhaltenes Drittlager verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass die Ware sachgemäss verpackt und verschickt wird. Ware die nach Ablaufdatum oder defekt bei BASWA ankommt, wird nicht zurück vergütet.

 

8. Reklamationen, Gewährleistung

Die Gewährleistung für Mängel mit Ausnahme der ausgewiesenen Eigenschaften der Produkte gemäss der BASWA-Artikelliste wird wegbedungen. Für Speziallösungen (d.h. für Produkte, die nicht auf der BASWA-Artikelliste figurieren) und eingefärbte Beschichtungsmassen wird jegliche Gewährleistung wegbedungen. Rohstoffbedingte Farbunterschiede gelten nicht als Mängel. Bei zweckfremder Verwendung von BASWA-Produkten in Kombination mit anderen bzw. fremden Systemen, Produkten oder Technologien ist jede Haftung ausgeschlossen. Die Lieferung ist unverzüglich zu prüfen. Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, spätestens jedoch nach drei Tagen (72 Stunden), anzuzeigen. Für Mängel im Sinne des vorstehenden Abschnittes haftet BASWA nach folgender Massgabe: Die Gewährleistungsfrist richtet sich – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart – für die zugesicherten Eigenschaften der Produkte nach dem entsprechenden Verfalldatum. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, in jedem Fall einzuhalten. BASWA hat das Recht, die mangelhafte Ware durch eine Nachlieferung zu ersetzen. Eine Wandlung des Vertrages durch den Besteller ist ausgeschlossen. Bei unsachgemässer Lagerung und / oder Nichteinhaltung der von BASWA vorgegebenen Verarbeitungsrichtlinien durch den Besteller oder einen Dritten respektive bei Verletzung der eigenen Sorgfalt als Handwerker durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen BASWA oder deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Schadenersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf den Kaufpreis

 

9. Retouren

BASWA ist nicht verpflichtet, Retouren anzunehmen und zu vergüten. Bei einwandfreiem Originalzustand ist dies in Ausnahmefällen jedoch möglich. Die Vergütung für angenommene Retouren beträgt 90 % ihres Warenwertes minus Abzug für Transportkosten. Eingefärbte Produkte werden weder retour genommen noch vergütet.

 

10. Haftung

Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet BASWA nur für solche Schäden, die von ihr vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine Haftung für Hilfspersonen der BASWA wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist am Sitz der BASWA.

 

12. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abge-schlossenen Verträge wird der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der BASWA vereinbart. BASWA ist berechtigt, jedes für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.

 

13. Anwendbares Recht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Verarbeiter-Richtlinien der BASWA sind Bestandteil der AGB. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Baldegg, Oktober, 2024

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BASWA acoustic Deutschland GmbH

 

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Leistungen und Lieferungen der BASWA acoustic Deutschland GmbH (nachfolgend «BASWA») an den Kunden («Besteller») Anwendung. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche die BASWA nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die BASWA nicht verbindlich, auch wenn die BASWA diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Offerten

Offerten von BASWA erfolgen stets unverbindlich. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Offerten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und unterliegen dem Änderungsvorbehalt von BASWA. Die Angabe von Durchschnitts-Verbrauchswerten der BASWA-Produkte erfolgt ohne Gewähr. Von BASWA erstellte Mengenberechnungen (Materialauszüge) sind seitens des Bestellers unverzüglich zu überprüfen und erfolgen ohne Gewähr. Verträge mit BASWA kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von BASWA zustande, in jedem Falle jedoch mit der Lieferung. Massgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von BASWA oder, falls eine solche nicht vorliegt, die Offerte von BASWA. Zudem behält sich BASWA vor, bei Änderungen von Bestellungen nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Besteller, eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem entstandenen Arbeitsaufwand. BASWA behält sich technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

 

3. Preise

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – ohne Umsatzsteuer in EURO, inklusive Verpackung.
Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierzu schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Preise gelten innerhalb von Deutschland auf LKW-zugänglichen Baustellen gem. Incoterms 2020 FCA Free carrier. Die Entladung erfolgt durch den Besteller. Die Frachtkosten werden bis zu einem Warenwert von € 10‘000 gem. Aufwand auf der Rechnung weiter belastet. Ab einem Warenwert von € 10‘000 pro Lieferung werden pauschal € 350 Frachtkosten berechnet. Die Lieferungen erfolgen auf Europaletten. Diese werden in Rechnung gestellt. Europaletten können zurückgegeben werden. Diese werden zum gleichen Betrag gutgeschrieben, sofern diese nach Rückgabe an die BASWA wieder verwendet werden können. Defekte Paletten werden nicht vergütet.
Ausserhalb von Deutschland gelten die Lieferbedingungen FCA (Free carrier) gem. Incoterms 2020

 

4. Zahlungsbedingungen

Ohne gegenteilige Vereinbarung sind sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum innert dreissig Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist BASWA berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu erheben. Die Verrechnung mit Forderungen der BASWA ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Bestellers schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BASWA.

 

5. Liefertermine

Die von BASWA mitgeteilten Lieferfristen werden sorgfältig festgelegt, sind aber nicht verbindlich. Falls sich der Versand aus Gründen verzögert, die BASWA nicht zu vertreten hat, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Wird die Lieferung infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Schwierigkeiten ganz oder teilweise unmöglich, hat BASWA das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. In diesem Fall hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung. BASWA behält sich vor, bei Terminverschiebungen von vereinbarten Abholterminen durch den Besteller eine Lagergebühr von EUR 8.-/CHF 8.- pro Lagertag und Palettenplatz zu verrechnen, sofern diese Terminverschiebung nicht durch BASWA verursacht wurde.

 

6. Lieferung

Lieferungen mit einem Warenwert von weniger als € 500 werden in Deutschland mit einem Frachtzuschlag belastet. Ablad erfolgt bauseits. Sondertransporte werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Ausserhalb von Deutschland gelten die Lieferbedingungen FCA (Free carrier) gem. Incoterms 2020.

 

7. Gefahrtragung

Für alle Lieferungen einschliesslich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager von BASWA oder ein von BASWA unterhaltenes Drittlager verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass die Ware sachgemäss verpackt und verschickt wird. Ware die nach Ablaufdatum oder defekt bei BASWA ankommt, wird nicht zurück vergütet.

 

8. Reklamationen, Gewährleistung

Die Gewährleistung für Mängel mit Ausnahme der ausgewiesenen Eigenschaften der Produkte gemäss der BASWA-Artikelliste wird wegbedungen. Für Speziallösungen (d.h. für Produkte, die nicht auf der BASWA-Artikelliste figurieren) und eingefärbte Beschichtungsmassen wird jegliche Gewährleistung wegbedungen. Rohstoffbedingte Farbunterschiede gelten nicht als Mängel. Bei zweckfremder Verwendung von BASWA-Produkten in Kombination mit anderen bzw. fremden Systemen, Produkten oder Technologien ist jede Haftung ausgeschlossen. Die Lieferung ist unverzüglich zu prüfen. Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, spätestens jedoch nach drei Tagen (72 Stunden), anzuzeigen.

Für Mängel im Sinne des vorstehenden Abschnittes haftet BASWA nach folgender Massgabe:
Die Gewährleistungsfrist richtet sich – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart – für die zugesicherten Eigenschaften der Produkte nach dem entsprechenden Verfalldatum. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarte Zahlungsbedingungen, in jedem Fall einzuhalten. BASWA hat das Recht, die mangelhafte Ware durch eine Nachlieferung zu ersetzen. Eine Wandlung des Vertrages durch den Besteller ist ausgeschlossen. Bei unsachgemässer Lagerung und / oder Nichteinhaltung der von BASWA vorgegebenen Verarbeitungsrichtlinien durch den Besteller oder einen Dritten respektive bei Verletzung der eigenen Sorgfalt als Handwerker durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen BASWA oder deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Schadenersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf den Kaufpreis.

 

9. Retouren

BASWA ist nicht verpflichtet, Retouren anzunehmen und zu vergüten. Bei einwandfreiem Originalzustand ist dies in Ausnahmefällen jedoch möglich. Die Vergütung für angenommene Retouren beträgt 90 % ihres Warenwertes minus Abzug für Transportkosten. Eingefärbte Produkte werden weder retour genommen noch vergütet.

 

10. Haftung

Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet BASWA nur für solche Schäden, die von ihr vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine Haftung für Hilfspersonen der BASWA wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist am Sitz der BASWA.

 

12. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge wird der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der BASWA vereinbart. BASWA ist berechtigt, jedes für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.

 

13. Anwendbares Recht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht.
Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Düsseldorf, Oktober, 2024